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Ratgeber Arbeitsschutz

Gefährdungsbeurteilung und Unterweisung

Die beiden Begriffe fallen immer im Doppelpack, und meistens nickt man einfach. Dabei ist der Zusammenhang eigentlich simpel – und wer ihn kennt, spart sich eine Menge sinnloser Arbeit. Kurz gesagt: Die eine sagt dir, worüber du bei der anderen reden musst.

Der Zusammenhang in einem Satz

Gefährdungsbeurteilung = Du findest heraus, was gefährlich ist und was du dagegen tust.
Unterweisung = Du erzählst deinen Leuten das Ergebnis.

Deshalb geht es nur in dieser Reihenfolge. Ohne Gefährdungsbeurteilung unterweist du ins Blaue – du redest über irgendwas, statt über die Gefahren, die es bei dir tatsächlich gibt. Genau das meint § 12 ArbSchG, wenn er verlangt, die Unterweisung müsse auf den Arbeitsplatz oder Aufgabenbereich ausgerichtet sein.

Wer braucht eine Gefährdungsbeurteilung? Jeder.

§ 5 Arbeitsschutzgesetz kennt keine Untergrenze. Ein Mitarbeiter reicht. Und der beliebte Satz „wir sind zu klein dafür" stimmt seit 2013 auch bei der Dokumentation nicht mehr: Die Ausnahme für Betriebe mit bis zu zehn Beschäftigten ist gestrichen – § 6 ArbSchG gilt für alle. Der Umfang darf klein sein, das Papier darf dünn sein – aber es muss existieren.

Wie eine Gefährdungsbeurteilung praktisch abläuft

  • Arbeitsbereiche festlegen – nicht jeden Menschen einzeln, sondern gleichartige Tätigkeiten zusammenfassen (Lager, Produktion, Büro, Montage).
  • Gefährdungen ermitteln – mechanisch, elektrisch, Gefahrstoffe, Lärm, Absturz, Ergonomie, und ja: auch psychische Belastung (steht seit 2013 ausdrücklich in § 5).
  • Beurteilen – wie wahrscheinlich, wie schlimm?
  • Maßnahmen festlegen – in dieser Rangfolge: Gefahr beseitigen, dann technisch schützen, dann organisatorisch, und erst zum Schluss persönliche Schutzausrüstung.
  • Umsetzen und prüfen – wirkt die Maßnahme wirklich?
  • Dokumentieren – Ergebnis, Maßnahmen, Überprüfung.

Du musst das nicht erfinden: Die Berufsgenossenschaften stellen für fast jede Branche kostenlose Handlungshilfen und Muster bereit. Das spart die Hälfte der Arbeit.

Wann beides zusammen fällig wird

Ändert sich die Gefährdungsbeurteilung, zieht die Unterweisung fast immer nach. Neue Maschine? Beurteilung anpassen und unterweisen. Neuer Stoff im Lager? Genauso. Nach einem Unfall? Erst recht – da wird geprüft, ob die Beurteilung die Gefahr überhaupt auf dem Schirm hatte.

Und was passiert, wenn sie fehlt?

Die fehlende Gefährdungsbeurteilung ist der Klassiker bei Kontrollen – und nach Unfällen der erste Punkt, den die Berufsgenossenschaft prüft. Fehlt sie, steht praktisch fest, dass die Unterweisung nicht auf den Arbeitsplatz ausgerichtet sein konnte. Damit kippen beide Pflichten auf einmal, und die Diskussion über Bußgeld und Regress beginnt.

Ehrlich abgegrenzt

uVise macht deine Gefährdungsbeurteilung nicht. Die gehört zu deinem Betrieb, deinen Maschinen, deinen Abläufen – da kann dir keine Software die Arbeit abnehmen, und wer das verspricht, verkauft dir etwas.

Was uVise übernimmt, ist der Teil danach: Die Inhalte, die aus deiner Beurteilung folgen, als Unterweisung an die richtigen Leute verteilen, Fristen im Auge behalten, auf dem Handy unterschreiben lassen und den Nachweis unveränderbar archivieren. Den Kopf brauchst du für die Beurteilung – den Papierkram machen wir.

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Häufige Fragen

Ab wie vielen Mitarbeitern brauche ich eine Gefährdungsbeurteilung?

Ab dem ersten. § 5 ArbSchG kennt keine Untergrenze. Auch die Pflicht, das Ergebnis zu dokumentieren, gilt seit 2013 unabhängig von der Betriebsgröße – die frühere Ausnahme für Kleinbetriebe ist entfallen.

Was war zuerst da: Gefährdungsbeurteilung oder Unterweisung?

Die Gefährdungsbeurteilung. Sie ermittelt, welche Gefahren es gibt und welche Schutzmaßnahmen nötig sind. Erst daraus ergibt sich, worüber du überhaupt unterweisen musst. Umgekehrt funktioniert es nicht.

Muss die Gefährdungsbeurteilung regelmäßig aktualisiert werden?

Ja, immer wenn sich etwas Relevantes ändert: neue Maschine, neuer Stoff, neuer Arbeitsplatz, Umbau – und nach Unfällen. Ändert sich die Beurteilung, muss in der Regel auch neu unterwiesen werden.

Kann ich die Gefährdungsbeurteilung selbst machen?

Grundsätzlich ja, der Arbeitgeber ist verantwortlich. Er muss sich aber fachkundig beraten lassen, wenn ihm das Wissen fehlt – üblicherweise durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit und den Betriebsarzt. Viele Berufsgenossenschaften bieten kostenlose Branchen-Handlungshilfen an.

Dieser Ratgeber dient der allgemeinen Information und ist keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die jeweils geltenden Gesetze und die für deinen Betrieb zuständige Berufsgenossenschaft.