Ratgeber Arbeitsschutz
Unterweisung für fremdsprachige Mitarbeiter
Der neue Kollege nickt bei jedem Satz. Er unterschreibt sofort, ohne zu fragen. Und du weißt eigentlich genau: Verstanden hat er davon höchstens die Hälfte. Genau an dieser Stelle wird aus einer Formsache ein echtes Haftungsrisiko – hier steht, was rechtlich wirklich gilt und wie du es ohne großen Aufwand sauber löst.
Das Missverständnis: „Unterschrieben ist unterwiesen"
Die Unterschrift ist kein Beweis für Verstehen. Sie ist ein Beweis dafür, dass jemand einen Stift in der Hand hatte. Wenn im Betrieb jeder weiß, dass ein Mitarbeiter kaum Deutsch spricht, hilft dir seine Unterschrift unter einem deutschen Text im Ernstfall wenig – im Gegenteil, sie kann wie ein Feigenblatt wirken.
Der Maßstab ist nicht „Habe ich unterwiesen?", sondern „Konnte er es verstehen?"
Was das Gesetz verlangt
Die Grundpflicht steht in § 12 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG): Du musst „ausreichend und angemessen" unterweisen. „Angemessen" heißt auch: so, dass der Mensch vor dir es tatsächlich aufnehmen kann.
An zwei Stellen wird der Gesetzgeber sogar ausdrücklich deutlich – dort steht die Sprache wörtlich drin:
- § 12 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) – Unterweisung zu Arbeitsmitteln: „in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache".
- § 14 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) – Unterweisung zu Gefahrstoffen: ebenfalls „in für die Beschäftigten verständlicher Form und Sprache".
Es gibt also keine Pflicht, alles ins Rumänische zu übersetzen. Es gibt die Pflicht, verstanden zu werden. Ob du das über Übersetzung, Dolmetscher oder Bilder löst, bleibt dir überlassen – nur wegdiskutieren kannst du es nicht.
Was schiefgehen kann
Solange nichts passiert, fällt es niemandem auf. Der Ärger beginnt nach einem Unfall – und dann wird rückwärts geprüft:
- Die Berufsgenossenschaft fragt, wie die Unterweisung abgelaufen ist.
- Stellt sich heraus, dass der Verunglückte den Text nie verstehen konnte, gilt die Unterweisung als nicht ordnungsgemäß.
- Folge: Bußgeld, Regressforderungen – und bei grober Pflichtverletzung persönliche Haftung des Verantwortlichen.
Vier Wege, die in der Praxis funktionieren
1. Den Text übersetzen. Der sauberste Weg. Wichtig: Die Übersetzung gehört zum Nachweis dazu – heb sie mit auf, damit du später zeigen kannst, was der Mitarbeiter tatsächlich gelesen hat.
2. Vorlesen lassen. Viele Beschäftigte lesen ihre eigene Sprache schlechter, als sie sie sprechen – gerade bei Menschen, die wenig zur Schule gegangen sind. Gehört wird oft mehr verstanden als gelesen.
3. Bilder und Zeichen. Ein durchgestrichener Gabelstapler-Bereich versteht jeder, in jeder Sprache. Piktogramme ersetzen keine Unterweisung, aber sie tragen sie.
4. Verständnis wirklich prüfen. Nicht „Alles klar?" fragen – darauf sagen alle Ja. Besser: zeigen lassen. „Mach mir mal vor, wie du den Not-Aus drückst." Wer es vormachen kann, hat es verstanden.
Was in den Nachweis gehört
Wenn Sprache eine Rolle spielt, sollte dein Unterweisungsnachweis mehr enthalten als bei deutschen Muttersprachlern:
- Datum, Thema und Inhalt der Unterweisung
- Name des Mitarbeiters und der unterweisenden Person
- In welcher Sprache unterwiesen wurde – und wie (Übersetzung, Dolmetscher, Vorlesen)
- Unterschrift des Mitarbeiters
Dieser eine Zusatz – die Sprache – ist im Streitfall Gold wert. Er zeigt, dass du dir Gedanken gemacht hast, statt nur einen Zettel herumzureichen.
Wie uVise dir das abnimmt
In uVise wählt der Mitarbeiter selbst seine Sprache – aus 41 Sprachen. Die Unterweisung wird ihm übersetzt und vorgelesen, bevor er unterschreibt. Anschließend liegt der Nachweis mit Zeitstempel, Gerät und fälschungssicherem Siegel im Archiv – digital, sofort auffindbar.
Wichtig: Die Inhalte deiner Unterweisung bringst du selbst mit – uVise schreibt keine fertigen Unterweisungs-Texte, sondern sorgt dafür, dass sie ankommen und nachweisbar sind.
7 Tage kostenlos testenHäufige Fragen
Muss ich die Unterweisung in die Muttersprache übersetzen?
Das Gesetz schreibt keine bestimmte Sprache vor – es verlangt, dass der Mitarbeiter die Unterweisung versteht. Für Arbeitsmittel (§ 12 BetrSichV) und Gefahrstoffe (§ 14 GefStoffV) steht sogar ausdrücklich, dass sie in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache erfolgen muss. Versteht jemand kein Deutsch, musst du also übersetzen, dolmetschen oder anders sicherstellen, dass er es verstanden hat.
Reicht es, wenn ein Kollege übersetzt?
Als Notlösung ja, aber es ist heikel: Du musst nachweisen können, dass korrekt übersetzt wurde. Der Kollege ist kein Dolmetscher, haftet nicht und lässt im Zweifel Details weg. Besser ist eine dokumentierte Übersetzung des Inhalts, die der Mitarbeiter selbst nachlesen oder anhören kann.
Was passiert, wenn ein Mitarbeiter die Unterweisung nicht verstanden hat?
Rechtlich gilt die Unterweisung dann als nicht ordnungsgemäß durchgeführt – auch wenn eine Unterschrift vorliegt. Passiert ein Unfall, steht der Arbeitgeber in der Verantwortung: Bußgeld, Ärger mit der Berufsgenossenschaft und im schlimmsten Fall persönliche Haftung.
Ist eine Unterschrift ein Beweis, dass er es verstanden hat?
Nein. Eine Unterschrift belegt nur, dass jemand etwas unterschrieben hat. Wenn erkennbar war, dass der Mitarbeiter kaum Deutsch spricht, hilft dir die Unterschrift wenig. Entscheidend ist, dass du die Verständlichkeit ernsthaft sichergestellt und dokumentiert hast.
Dieser Ratgeber dient der allgemeinen Information und ist keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die jeweils geltenden Gesetze und die für deinen Betrieb zuständige Berufsgenossenschaft.