Ratgeber Arbeitsschutz
Wie oft muss unterwiesen werden?
Einmal im Jahr – das weiß jeder. Der Ärger entsteht bei allem, was daneben liegt: der Azubi, der neue Gabelstapler, der Kollege, der seit gestern in der Lackiererei aushilft. Hier stehen alle Fristen, die dich wirklich betreffen.
Die kurze Antwort
- Alle Beschäftigten: mindestens 1× pro Jahr – § 4 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1.
- Unter 18 Jahren: mindestens alle 6 Monate – § 29 Jugendarbeitsschutzgesetz.
- Gefahrstoffe: zusätzlich 1× pro Jahr, arbeitsplatzbezogen – § 14 Gefahrstoffverordnung.
- Anlassbezogen: sofort – dazu unten mehr.
Die jährliche Wiederholung – und der Denkfehler dabei
„Einmal jährlich" heißt nicht „irgendwann im Kalenderjahr". Gerechnet wird ab der letzten Unterweisung. Wer im November 2025 unterwiesen hat, ist im Dezember 2026 zu spät – auch wenn beides „einmal im Jahr" war.
Deshalb der Praxistipp, der dir Ärger spart: Plane die Wiederholung nach 11 Monaten. Dann hast du einen Monat Puffer für Urlaub, Krankheit und den Kollegen, der nie greifbar ist.
Anlassbezogen: Diese Momente lösen sofort eine Unterweisung aus
Unabhängig vom Jahresrhythmus musst du unterweisen, wenn sich etwas ändert. Die wichtigsten Auslöser:
- Neue Mitarbeiter – vor Aufnahme der Tätigkeit, nicht „in der ersten Woche mal".
- Neue Tätigkeit oder Versetzung – wer vom Lager an die Maschine wechselt, braucht eine neue Unterweisung.
- Neue Arbeitsmittel – neue Maschine, neues Werkzeug, neue Software mit Sicherheitsrelevanz.
- Neue Gefahrstoffe oder geänderte Sicherheitsdatenblätter.
- Nach einem Unfall oder Beinaheunfall – das ist der Moment, in dem Unterweisung tatsächlich mal jemand ernst nimmt.
- Geänderte Abläufe – neue Fluchtwege, Umbau, neuer Sammelplatz.
- Nach längerer Abwesenheit – z. B. nach Elternzeit oder langer Krankheit. Keine feste Frist im Gesetz, aber gelebte Praxis und im Zweifel dein Vorteil.
Sonderfälle, die gern übersehen werden
Leiharbeitnehmer. Unterwiesen wird da, wo gearbeitet wird: Der Entleiher – also dein Betrieb – muss unterweisen, nicht die Zeitarbeitsfirma.
Praktikanten und Aushilfen. Auch bei zwei Wochen Ferienjob gilt die volle Pflicht. Bei unter 18-Jährigen zusätzlich der Halbjahres-Rhythmus.
Fremdfirmen auf deinem Gelände. Sie unterweisen ihre eigenen Leute – aber du musst über die Gefahren bei dir informieren (Koordinierungspflicht, § 8 ArbSchG).
Nicht verwechseln: Unterweisung ≠ Qualifikation
Ersthelfer, Brandschutzhelfer, Staplerschein: Das sind Qualifikationen mit eigenen Fortbildungs-Rhythmen (Ersthelfer z. B. alle zwei Jahre). Die laufen neben den Unterweisungen her – und werden im Alltag am häufigsten vergessen, weil sie in keinem Jahresplan stehen.
Fristen im Kopf behalten? Muss nicht sein
Genau hier scheitert es in der Praxis: nicht am Wissen, sondern am Erinnern. uVise rechnet die Fristen für jeden Mitarbeiter mit, meldet sich rechtzeitig von selbst – und zeigt dir auf einen Blick, wer dran ist. Auch Qualifikationen wie Ersthelfer oder Staplerschein mit eigenem Ablaufdatum.
7 Tage kostenlos testenHäufige Fragen
Wie oft muss ich meine Mitarbeiter unterweisen?
Mindestens einmal pro Jahr (§ 4 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1). Dazu kommen anlassbezogene Unterweisungen: bei Einstellung, neuer Tätigkeit, neuen Maschinen oder Stoffen, geänderten Abläufen und nach einem Unfall.
Gilt für Jugendliche eine andere Frist?
Ja. Beschäftigte unter 18 Jahren müssen mindestens halbjährlich unterwiesen werden (§ 29 Jugendarbeitsschutzgesetz) – also doppelt so oft wie Erwachsene.
Muss ich exakt nach 12 Monaten unterweisen?
Die Vorschrift sagt mindestens einmal jährlich. In der Praxis rechnet man ab dem Datum der letzten Unterweisung. Wer bis zum 12. Monat wartet und dann verrutscht, ist über der Frist – deshalb planen viele Betriebe die Wiederholung nach 11 Monaten ein.
Zählt eine Unterweisung für alle Themen gleichzeitig?
Nein. Die Unterweisung muss auf den Arbeitsplatz und die konkreten Gefährdungen ausgerichtet sein. Ein Lagerarbeiter braucht andere Inhalte als jemand im Büro. Für Gefahrstoffe gilt zusätzlich eine eigene jährliche Pflicht (§ 14 GefStoffV).
Dieser Ratgeber dient der allgemeinen Information und ist keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die jeweils geltenden Gesetze und die für deinen Betrieb zuständige Berufsgenossenschaft.