Ratgeber Arbeitsschutz
Erstunterweisung neuer Mitarbeiter
Der Neue steht um sieben auf dem Hof. Es fehlt Personal, die Schicht läuft, also: Sicherheitsschuhe an und los – „den Papierkram machen wir nächste Woche". Genau dieser Satz kostet Betriebe jedes Jahr richtig Geld. Hier steht, wie du es in 20 Minuten sauber hinbekommst.
Wann: vorher. Nicht später.
§ 12 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz nennt die Einstellung ausdrücklich als Anlass. Das heißt: Die Unterweisung gehört vor die erste Tätigkeit – nicht ans Ende der ersten Woche, wenn gerade mal Zeit ist.
Der Grund ist banal: Neue verunglücken deutlich häufiger als eingearbeitete Kollegen. Sie kennen die Abläufe nicht, wollen sich beweisen und fragen seltener nach. Die erste Woche ist die gefährlichste – ausgerechnet die, in der viele Betriebe die Unterweisung schieben.
Checkliste: Was in die Erstunterweisung gehört
Ausgangspunkt ist immer die Gefährdungsbeurteilung des Arbeitsplatzes. Diese Punkte gehören fast überall dazu:
- Der konkrete Arbeitsplatz – welche Gefährdungen gibt es hier, an dieser Maschine, in dieser Halle?
- Verhalten im Notfall – Fluchtwege, Sammelplatz, Notruf, wo hängt der Feuerlöscher.
- Erste Hilfe – wer ist Ersthelfer, wo ist der Verbandkasten, wo das Verbandbuch.
- Persönliche Schutzausrüstung – was ist Pflicht, wo gibt es sie, wie wird sie getragen und geprüft.
- Maschinen und Arbeitsmittel – Bedienung, Not-Aus, was verboten ist.
- Gefahrstoffe – falls vorhanden: Kennzeichnung, Sicherheitsdatenblatt, Schutzmaßnahmen.
- Meldewege – wem meldet er Mängel, Unfälle, Beinaheunfälle.
- Verkehrswege – Stapler, Lieferverkehr, wo man nicht laufen darf.
Die drei häufigsten Fehler
1. Alles auf einmal. Zwei Stunden Vortrag am ersten Tag, dazu Arbeitsvertrag, Spind, neue Gesichter. Davon bleibt nichts hängen. Besser: das Lebenswichtige vor Arbeitsbeginn, den Rest in den ersten Tagen – dokumentiert versteht sich.
2. Der Zettel ohne Gespräch. „Lies das und unterschreib." Damit hast du eine Unterschrift, aber keine Unterweisung. Unterweisen heißt reden, zeigen, nachfragen.
3. Die Sprachfalle. Wenn der Neue kaum Deutsch spricht, ist eine deutsche Unterweisung wertlos – und im Ernstfall ein Eigentor. Mehr dazu im Ratgeber Unterweisung für fremdsprachige Mitarbeiter.
Und danach? Nicht vergessen
Nach der Erstunterweisung läuft für diesen Mitarbeiter die Uhr: Die nächste Wiederholung ist spätestens in einem Jahr fällig – bei unter 18-Jährigen schon in sechs Monaten. Genau das geht im Alltag unter, weil es niemandem auffällt. Alle Fristen stehen im Ratgeber Wie oft muss unterwiesen werden?
Neuer Mitarbeiter, ein Klick
In uVise legst du den Neuen an, weist ihm sein Unterweisungs-Paket zu – und er bekommt es aufs Handy. Er liest (oder hört es sich in seiner Sprache vorlesen), bestätigt und unterschreibt. Der Nachweis liegt sofort unveränderbar im Archiv, und die Jahresfrist läuft ab da automatisch mit.
Wichtig: Die Inhalte deiner Unterweisung bringst du selbst mit – uVise schreibt keine fertigen Unterweisungs-Texte, sondern übernimmt Verwaltung, Fristen und Nachweis.
7 Tage kostenlos testenHäufige Fragen
Wann muss die Erstunterweisung stattfinden?
Vor Aufnahme der Tätigkeit. § 12 Abs. 1 ArbSchG nennt ausdrücklich die Einstellung als Anlass. Der Mitarbeiter darf also nicht erst arbeiten und in der zweiten Woche unterwiesen werden.
Darf der Vorarbeiter die Erstunterweisung machen?
Ja. Der Arbeitgeber ist verantwortlich, kann die Durchführung aber an geeignete Personen übertragen – etwa Vorarbeiter, Meister oder Sicherheitsbeauftragte. Verantwortlich bleibt der Arbeitgeber.
Wie lange dauert eine Erstunterweisung?
Es gibt keine vorgeschriebene Dauer. Entscheidend ist, dass alle relevanten Gefährdungen des Arbeitsplatzes behandelt und verstanden wurden. Bei einem Büroarbeitsplatz ist das schneller erledigt als in der Produktion.
Muss die Erstunterweisung dokumentiert werden?
Ja. Die Unterweisung muss dokumentiert werden (§ 4 DGUV Vorschrift 1). Der Nachweis sollte Datum, Thema, Inhalt, unterweisende Person und die Unterschrift des Mitarbeiters enthalten.
Dieser Ratgeber dient der allgemeinen Information und ist keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die jeweils geltenden Gesetze und die für deinen Betrieb zuständige Berufsgenossenschaft.